Grundlagen Steuerlast
Wann unterliegt ein gemeinnütziger Verein in Österreich der Körperschaftsteuer, welche Freibeträge stehen ihm zu und wie können nicht genutzte Freibeträge über mehrere Jahre kumuliert werden?
Ein gemeinnütziger Verein ist mit seiner Vereinssphäre (Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Subventionen) sowie mit seinen unentbehrlichen Hilfsbetrieben kraft Gesetzes vollkommen von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Z 6 KStG). Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (Körperschaftsteuersatz 23 % ab 2024) sind lediglich Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Kantinen, großen Vereinsfesten, kommerzieller Werbung oder Vermietungen).
Das österreichische Körperschaftsteuergesetz (KStG) teilt die Betätigungsfelder eines gemeinnützigen Vereins abgabenrechtlich in verschiedene Sphären ein:
Im Gegensatz zu gewerblichen Kapitalgesellschaften (wie der regulären GmbH, die gem. § 7 Abs. 3 KStG kraft Rechtsform ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt und stets der Mindest-KöSt unterliegt) gibt es für den gemeinnützigen Verein keine Mindest-Körperschaftsteuer. Fällt in einem Kalenderjahr kein steuerpflichtiger Gewinn an, zahlt der Verein 0 Euro KöSt.
Quellen