Der Einstiegspunkt für Ihre Vereinsgründung

Verein gründen in Österreich:
Der vollständige Schritt-für-Schritt-Leitfaden

Alles, was Sie wissen müssen, um in Österreich rechtssicher, schnell und erfolgreich einen Verein zu gründen. Von der ersten Idee bis zur Eintragung ins ZVR.

Die Gründung eines Vereins in Österreich gliedert sich in zwei rechtliche Phasen: Die Errichtung durch Vereinbarung der Statuten durch mindestens zwei Gründer (§ 2 Abs. 1 VerG) und die Entstehung als juristische Person nach Anzeige bei der Vereinsbehörde und Ablauf der 4-wöchigen Prüffrist (§ 13 VerG). Für die steuerliche Gemeinnützigkeit müssen die Statuten zwingend die BAO-Vorgaben (§§ 34 ff. BAO) erfüllen. Der Förderverband steht Gründern als zentrale Anlaufstelle mit geprüften Musterstatuten, Pre-Checks und Begleitung durch das Behördenverfahren zur Seite.

Erklärung & Schritt-für-Schritt-Leitfaden

Die Gründung eines Vereins bietet in Österreich eine hervorragende, flexible und haftungssichere Rechtsform für gemeinnützige, soziale, kulturelle und unternehmerische Initiativen. Der Leitfaden führt Sie chronologisch durch alle sechs Phasen der erfolgreichen Vereinsgründung:

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Schritt 1: Konzeption & Gründerzahl (§ 1 & § 2 VerG)

Zur Errichtung eines Vereins sind mindestens zwei Personen (Gründer) erforderlich (§ 2 Abs. 1 VerG). Gründer können natürliche (volljährige) oder juristische Personen sein; eine österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht vorgeschrieben.90 Praxistipp für maximale Stimmrechtskontrolle: Für Gründer empfiehlt sich das geschlossene Führungsmodell. Hierbei bilden exakt zwei ordentliche Mitglieder den gewählten Vorstand, während unterstützende Förderer als außerordentliche Fördermitglieder satzungsgemäß ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Dadurch bleibt das Projekt zu 100 % in den Händen der Gründer und ist vor internen Übernahmen geschützt.

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Schritt 2: Ausarbeitung der Statuten & BAO-Gemeinnützigkeit
(§ 3 VerG, §§ 34 ff. BAO)

Die Statuten bilden das Grundgesetz des Vereins. Gemäß § 3 Abs. 2 VerG müssen sie zwingend folgende Punkte regeln:

Steuerliche Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff. BAO): Soll der Verein steuerlich begünstigt sein (Befreiung von KöSt und USt im Zweckbetrieb), müssen die Prinzipien der Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit im Statut festgeschrieben sein. Unverzichtbar ist die zwingende Vermögensbindung (§ 39 Z 5 BAO): Bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks muss das verbleibende Vermögen rein gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Die Statuten eines Vereins

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Schritt 3: Die Errichtungsanzeige bei der Vereinsbehörde (§ 11 VerG)

Die Errichtung des Vereins wird der zuständigen Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion in Statutarstädten, ansonsten Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) schriftlich angezeigt. Beizufügen sind:

Gebührenbefreiung (§ 2 Z 3 GebG): Vereine mit wissenschaftlichen, humanitären oder wohltätigen Zwecken sind von den Eingaben- und Beilagengebühren gänzlich befreit.

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Schritt 4: Behördliches Vorprüfungsverfahren & Entstehung (§ 12 & § 13 VerG)

Nach Einlangen der Errichtungsanzeige läuft eine gesetzliche Prüffrist von 4 Wochen (§ 12 Abs. 2 VerG). Die Behörde prüft, ob der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seinen Statuten gesetzwidrig ist.

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Schritt 5: Konstituierung, Organanzeige & Finanzamtsmeldung (§ 120 BAO)

Binnen einem Jahr nach Entstehung müssen die organschaftlichen Vertreter (Vorstand) gewählt und der Behörde mittels „Wahlanzeige“ gemeldet werden. Sobald die Organe im ZVR eingetragen sind, ist der Verein voll handlungsfähig (Eröffnung des Vereinskontos, Vertragsabschlüsse). Wenn der Verein steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht, erfolgt binnen einem Monat die Meldung beim Sitzfinanzamt mittels Fragebogen Verf 15a unter Beilage der Statuten und des ZVR-Auszugs.

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Schritt 6: Der Förderverband als Ihre zentrale Anlaufstelle

Die Gründung eines Vereins wirft in der Praxis zahlreiche Detailfragen auf. Der Förderverband steht Gründern und Initiativen als spezialisierte Anlaufstelle zur Seite:

Voraussetzungen

Nutzen Sie für die Einreichung die elektronische Errichtungsanzeige via ID Austria über das Serviceportal des BMI (citizen.bmi.gv.at). Dies beschleunigt die Registrierung im ZVR erheblich. Reichen Sie dem Finanzamt direkt nach Zuteilung der ZVR-Zahl den Fragebogen Verf 15a ein, um vom ersten Tag an eine Steuernummer und Bestätigung der Gemeinnützigkeit für Sponsoren und Subventionsgeber vorweisen zu können.

Quellen