Finanzen & Steuern
Wann gilt ein Verein steuerrechtlich als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich? Die strengen Vorgaben der BAO für Statuten und Geschäftsführung.
Die BAO unterscheidet drei abgabenrechtlich begünstigte Kategorien: Gemeinnützige Zwecke fördern das Gemeinwohl der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellen, sittlichem oder materiellem Gebiet (§ 35 BAO). Mildtätige Zwecke unterstützen hilfsbedürftige Personen in materieller oder persönlicher Hinsicht (§ 37 BAO). Kirchliche Zwecke fördern gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (§ 38 BAO). Während Gemeinnützigkeit zwingend die Förderung der Allgemeinheit verlangt, ist dies bei Mildtätigkeit nicht erforderlich.
Die Bundesabgabenordnung legt in den §§ 34 ff. fest, unter welchen Voraussetzungen abgabenrechtliche Begünstigungen auf verschiedenen Steuergebieten (z. B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gebühren) gewährt werden.
Die wesentlichen materiellen und formalen Voraussetzungen gliedern sich wie folgt:
In Ihrem spezifischen Modell mit exakt zwei ordentlichen Mitgliedern, die auch den gesamten Vorstand bilden, ist das Kriterium der Allgemeinförderung vollkommen unproblematisch, sofern die tatsächliche Vereinstätigkeit (das Förderziel) nach außen gerichtet ist. Die Allgemeinheit (oder hilfsbedürftige Dritte) muss die Empfängerin der Vereinsleistungen sein (z. B. durch öffentliche Vorträge, Workshops, Publikationen oder konkrete Hilfestellungen). Ein Verein fördert die Allgemeinheit auch dann, wenn er eine geschlossene, sehr kleine Mitgliederzahl hat, solange seine Aktivitäten Dritten zugutekommen. Würde der Verein hingegen nur die eigenen zwei ordentlichen Mitglieder fördern (z. B. durch Finanzierung ihrer privaten Hobbys), läge schädliche Eigennützigkeit vor, und alle steuerlichen Privilegien gingen verloren.
Der größte Fehler ist die Annahme, dass jeder ideelle (nicht auf Gewinn ausgerichtete) Verein automatisch gemeinnützig ist. Ein reiner Hobbyverein, ein privater Spieletreff oder ein Geselligkeitsclub ist vereinsrechtlich ideell, aber abgabenrechtlich eigennützig, da er primär die Freizeitinteressen der eigenen Mitglieder bedient. Solche Vereine unterliegen der regulären unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und erhalten keine steuerlichen Befreiungen.
Es empfiehlt sich dringend, den Vereinszweck in den Statuten exakt so zu umschreiben, dass er sich begrifflich mit den in § 35 Abs. 2 BAO genannten Beispielen deckt (z. B. „Volksbildung“ oder „Gesundheitspflege“). Dies beschleunigt die Prüfung durch das Finanzamt erheblich. Vermeiden Sie unbestimmte Kunstbegriffe als alleinigen Zweck, da die Abgabenbehörde im Zweifel keine Begünstigung ableiten kann.
Quellen
Die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass der Verein den begünstigten Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt (§ 34 BAO). Ausschließlichkeit bedeutet, dass keine anderen als die begünstigten Zwecke verfolgt werden dürfen (Nebenzwecke max. 10 % der Ressourcen). Unmittelbarkeit verlangt, dass der Verein die Zwecke selbst verwirklicht (oder durch weisungsgebundene Erfüllungsgehilfen). Selbstlosigkeit schließt jegliches Gewinnstreben und die Bereicherung der Mitglieder oder dritter Personen aus.
Diese drei tragenden Prinzipien müssen sowohl in den Statuten (Satzung) formal festgeschrieben sein als auch in der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins tagtäglich gelebt werden.
In Ihrem geschlossenen Modell mit nur zwei ordentlichen Mitgliedern, die gleichzeitig den gesamten Vorstand bilden, müssen Sie bei der Selbstlosigkeit besonders vorsichtig sein. Da keine unbefangenen, unbeteiligten Dritten im Verein existieren, prüft das Finanzamt Vereinbarungen zwischen dem Verein und den Vorständen (z. B. die Miete eines Büros im Privathaus des Obmanns oder Vergütungen für spezielle Fachleistungen) mit extremer Strenge. Solche Verträge müssen zwingend einem Drittvergleich standhalten: Sie müssen schriftlich dokumentiert sein, den marktüblichen Konditionen entsprechen und dürfen keinesfalls dazu dienen, Vereinsüberschüsse verdeckt an die beiden Mitglieder auszuschütten.
Der häufigste formale Fehler, der zum sofortigen Verlust der Gemeinnützigkeit führt, ist eine fehlerhafte Auflösungsklausel in den Statuten. Sätze wie: „Bei Auflösung wird das Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt“ oder „Das Vermögen verbleibt im Eigentum des Vorstands“ vernichten den Steuerstatus rückwirkend. Die Satzung muss festlegen, dass das verbleibende Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder für klar definierte, begünstigte Zwecke verwendet wird.
Zwar kennt das österreichische Abgabenrecht kein explizit formuliertes Gesetz zur „zeitnahen Mittelverwendung“ wie das deutsche Steuerrecht. Dennoch stuft das Finanzamt das dauerhafte Horten und unkontrollierte Ansammlen von Vereinsvermögen ohne konkreten Verwendungszweck als Verletzung des Unmittelbarkeits- und Selbstlosigkeitsprinzips ein. Sichern Sie angesparnte Rücklagen (z. B. für zukünftige Anschaffungen) stets durch einen detaillierten, schriftlichen Vorstandsbeschluss ab, der das Projekt und den Zeitplan genau umschreibt.
Quellen
Eine reine Ehrenamtsstruktur ohne Angestellte und mit Fördermitgliedern is für die Gemeinnützigkeit ideal, sofern die Grundsätze der Selbstlosigkeit und der sachlichen Mittelverwendung gewahrt bleiben. Fördermitglieder, die lediglich finanzielle Beiträge leisten, aber kein Stimmrecht besitzen, gefährden die Gemeinnützigkeit nicht. Aufwandsentschädigungen und Spesenersätze an ehrenamtliche Helfer (wie Fahrtkosten oder Freiwilligenpauschalen) müssen nachweislich angemessen sein und dürfen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Die Einbindung ehrenamtlicher Helfer und die Gewinnung passiver Fördermitglieder sind klassische Elemente gemeinnütziger Arbeit, die den gemeinnützigen Charakter des Vereins vor der Behörde untermauern.
Mitarbeiterlose Ehrenamtsstruktur: Da Ihr Verein auf angestellte Dienstnehmer verzichtet, entfallen für Sie die typischen administrativen Lohnabrechnungspflichten sowie die damit verbundenen Arbeitgeberhaftungsrisiken. Dies stärkt das Kriterium der Freiwilligkeit und Selbstlosigkeit. Dennoch ist es abgabenrechtlich unschädlich, ehrenamtlichen Helfern ihren tatsächlichen Aufwand abzugelten. Dies kann über zwei Wege erfolgen:
Das Fördermitglieder-Modell: Die statutarische Einteilung in stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (in Ihrem Fall exakt zwei Personen) und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder ist rechtlich vollkommen zulässig. Echte Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern gelten als abgabenfreie Einnahmen des ideellen Bereichs. Sie dürfen jedoch eine bestimmte Höhe (Prohibitivgrenze) nicht überschreiten, da sonst der Ausschluss breiter Bevölkerungsschichten und damit der Verlust der Allgemeinförderung droht. Die unbedenkliche Obergrenze liegt bei € 180,– monatlich (bzw. € 2.160,– jährlich).
Da Ihr Verein aus exakt zwei ordentlichen Mitgliedern besteht, die gleichzeitig den gesamten Vorstand bilden und alle finanziellen Entscheidungen exklusiv treffen, unterliegen finanzielle Zuflüsse von Fördermitgliedern dem strengen abgabenrechtlichen Bereicherungsverbot. Das bedeutet, dass die eingenommenen Förderbeiträge unter keinen Umständen an Sie beide ausgezahlt werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um den nachweisbaren, angemessenen Ersatz tatsächlicher Spesen. Jede unplausible oder überhöhte Zahlung an Sie beide stuft das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung ein, was die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins mit sofortiger Wirkung vernichtet.
Ein häufiger und folgenschwerer Fehler ist die pauschale, formlose Auszahlung von monatlichen „Aufwandspauschalen“ an ehrenamtliche Helfer ohne Einzelbelegnachweis oder ohne Einhaltung des neuen Freiwilligenpauschalen-Regimes (z. B. monatlich pauschal € 200,– für Bürotätigkeiten). Bei einer Steuerprüfung stuft die Behörde dies als verdecktes Dienstverhältnis ein. Die Folge sind empfindliche, persönliche Nachzahlungsforderungen für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge an den Vorstand.
Verwenden Sie für alle Auszahlungen an ehrenamtliche Helfer ein standardisiertes Abrechnungsformular. Auf diesem müssen der Name des Helfers, das genaue Datum des Einsatzes, die Stundenanzahl, die Art der im Statut verankerten gemeinnützigen Leistung sowie die Unterschrift des Helfers und des Kassiers vermerkt sein. Fügen Sie Kilometergeldberechnungen stets ein detailliertes Fahrtenbuch oder Routenplanerausdrucke hinzu. Diese lückenlose Dokumentation ist Ihr unumstößliches Schutzschild bei jeder abgabenrechtlichen Prüfung.
Quellen