Grundlagen Steuerlast
Rechnungslegungs- und Aufzeichnungspflichten für Vereine in Österreich: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung und steuerliche Nachweispflichten
Für die überwiegende Mehrheit der Vereine (sog. kleine Vereine nach § 21 VerG) reicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) zusammen mit einer jährlichen Vermögensübersicht vollkommen aus. Die Pflicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) nach UGB-Grundsätzen tritt erst dann ein, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils mehr als 1 Million Euro betragen (§ 22 Abs. 1 VerG) oder eine steuerliche Buchführungspflicht für gewerbliche Betriebe (§ 125 BAO) vorliegt.
Das österreichische Vereinsgesetz (VerG 2002) verlangt von jedem Verein die Einrichtung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens, das der Größe und der Struktur der Körperschaft entspricht (§ 21 Abs. 1 VerG). Ziel der Gesetzgebung ist es, die Transparenz und Finanzkontrolle primär zum Schutz der Vereinsmitglieder und Funktionäre sicherzustellen. Das VerG unterscheidet dabei drei gesetzliche Größenklassen:
| Vereinskategorie | Gesetzliche Grundlage | Schwellenwert | Rechnungslegungsform | Prüfinstanz |
|---|---|---|---|---|
| kleiner Verein | § 21 VerG | Bis 1.000.000 € | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung + Vermögensübersicht | 2 unabhängige Rechnungsprüfer |
| mittelgroßer Verein | § 22 Abs. 1 VerG | Über 1.000.000 € (in 2 Folgejahren) | Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung (UGB) | 2 unabhängige Rechnungsprüfer |
| Großer Verein / Spendenverein | § 22 Abs. 2 VerG | Über 3.000.000 € ODER > 1 Mio. € Spenden | Bilanz, GuV + Anhang (erweiterter Jahresabschluss) | Qualifizierter Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) |
Quellen