Grundlagen Steuerlast

Rechnungslegungs- und Aufzeichnungspflichten für Vereine

Rechnungslegungs- und Aufzeichnungspflichten für Vereine in Österreich: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung und steuerliche Nachweispflichten

Wann reicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und wann wird eine doppelte Buchführung (Bilanzierung) für einen Verein Pflicht?

Für die überwiegende Mehrheit der Vereine (sog. kleine Vereine nach § 21 VerG) reicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) zusammen mit einer jährlichen Vermögensübersicht vollkommen aus. Die Pflicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) nach UGB-Grundsätzen tritt erst dann ein, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils mehr als 1 Million Euro betragen (§ 22 Abs. 1 VerG) oder eine steuerliche Buchführungspflicht für gewerbliche Betriebe (§ 125 BAO) vorliegt.

Erklärung

Das österreichische Vereinsgesetz (VerG 2002) verlangt von jedem Verein die Einrichtung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens, das der Größe und der Struktur der Körperschaft entspricht (§ 21 Abs. 1 VerG). Ziel der Gesetzgebung ist es, die Transparenz und Finanzkontrolle primär zum Schutz der Vereinsmitglieder und Funktionäre sicherzustellen. Das VerG unterscheidet dabei drei gesetzliche Größenklassen:

Vereinskategorie Gesetzliche Grundlage Schwellenwert Rechnungslegungsform Prüfinstanz
kleiner Verein § 21 VerG Bis 1.000.000 € Einnahmen-Ausgaben-Rechnung + Vermögensübersicht 2 unabhängige Rechnungsprüfer
mittelgroßer Verein § 22 Abs. 1 VerG Über 1.000.000 € (in 2 Folgejahren) Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung (UGB) 2 unabhängige Rechnungsprüfer
Großer Verein / Spendenverein § 22 Abs. 2 VerG Über 3.000.000 € ODER > 1 Mio. € Spenden Bilanz, GuV + Anhang (erweiterter Jahresabschluss) Qualifizierter Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer)

Quellen