Grundlagen
Detaillierte Analyse und systematischer Vergleich aller in Österreich existierenden Vereinsformen
Das österreichische Vereinsrecht unterscheidet primär den nicht auf Gewinn gerichteten ideellen Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG) von historischen wirtschaftlichen Vereinen nach dem Vereinspatent 1852 (welche seit 2000 nicht mehr neu gegründet werden können). Daneben existieren gesetzlich geregelte Spezial- und Sondervereine wie politische Parteien, Kollektivvertragsfähige Berufsverbände, religiöse Bekenntnisgemeinschaften sowie Spezialformen nach Sondergesetzen (z. B. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit).
Er ist der absolute Standardfall und die quantitativ mit Abstand wichtigste Vereinsform in Österreich (über 120.000 registrierte Vereine). Voraussetzung ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, ideellen Zwecks. Gesetzlich zwingend ist, dass der Verein nicht auf Gewinn berechnet sein darf (§ 1 Abs. 2 VerG). Das bedeutet jedoch keineswegs, dass ein ideeller Verein keine Einnahmen oder Überschüsse erwirtschaften darf: Er darf erwerbswirtschaftliche Aktivitäten entfalten, solange diese dem ideellen Hauptzweck untergeordnet sind (Nebenzweckprivileg) und allfällige Gewinne nicht an Mitglieder ausgeschüttet, sondern ausschließlich für den ideellen Vereinszweck verwendet werden.
Dies waren Vereine, deren Hauptzweck direkt auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder die Erzielung von finanziellen Vorteilen für die Mitglieder gerichtet war. Seit dem In-Kraft-Treten des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes am 1.1.2000 können solche Vereine nicht mehr neu gegründet werden. Bestehende Alt-Vereine genießen Bestandschutz, unterliegen jedoch der vollen unbeschränkten Steuerpflicht wie gewerbliche Unternehmen.
Politische Parteien (§ 1 PartG / VerG) werden durch Hinterlegung der Satzung beim BMI gegründet und besitzen Parteistatus. Kollektivvertragsfähige Berufsverbände (wie der ÖGB) werden steuerlich speziell behandelt. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften gelten abgabenrechtlich als juristische Personen des privaten Rechts. Spezialvereine nach Sondergesetzen (§ 1 Abs. 3 VerG) wie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Sparkassenvereine fallen kraft Rechtsformzwangs unter spezialgesetzliche Regelungen.
Quellen
Ein Zweigverein ist ein rechtlich selbständiger Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, der statutarisch an einen Hauptverein gebunden ist. Eine Sektion (Zweigstelle) ist hingegen eine rechtlich unselbständige Teileinheit des Gesamtvereins. Ein Verband ist ein Verein, in dem sich eigenständige Vereine zusammenschließen; ein Dachverband bündelt wiederum mehrere Verbände.
Ein Hauptverein verfolgt seine Ziele im Zusammenwirken mit statutarisch untergeordneten Zweigvereinen. Ein Zweigverein trägt die Ziele des Hauptvereins mit und steht in einem statutarischen Abhängigkeitsverhältnis. Rechtlich ist der Zweigverein jedoch eine vollkommen eigenständige juristische Person. Er besitzt eigene Statuten, wird eigenständig im Vereinsregister (ZVR) geführt, wählt eigene Organe und haftet eigenständig. Steuerlich ist der Zweigverein ein eigenes Steuersubjekt mit eigenem KöSt-Freibetrag von € 10.000,– (§ 23 KStG).
Eine Sektion (Zweigstelle) ist eine rechtlich unselbständige, rein organisatorische Teileinheit des Gesamtvereins (z. B. Unterteilung eines Sportvereins nach Sportarten). Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine eigenen Statuten und keinen eigenen ZVR-Auszug. Steuerlich sind Sektionen keine eigenen Steuersubjekte. Alle Einnahmen, Umsätze und Verträge werden dem Gesamtverein zugerechnet, und Freibeträge stehen dem Verein nur einmalig zu.
Ein Verband ist ein Verein, dessen Mitglieder in der Regel selbständige Vereine sind (z. B. Landes-Fußballverband). Ein Dachverband bündelt wiederum mehrere Verbände (z. B. Österreichischer Fußball-Bund – ÖFB, Sportunion, ASVÖ). Ein Dachverein bündelt direkte Basisvereine. Abgabenrechtlich nach § 40 Abs. 2 BAO erfüllt ein Dachverband/Dachverein das Gebot der Unmittelbarkeit nur dann, wenn alle angeschlossenen Mitgliedsvereine ihrerseits gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Quellen
Neben den klassischen Strukturformen existieren in der Praxis hochspezialisierte Vereinsmodelle: Fördervereine und Spendensammelvereine (zur Mittelbeschaffung nach § 40a BAO), internationale Vereine (NGOs mit Sitz in Österreich) sowie das praxiserprobte schlanke Führungsmodell (2 ordentliche Mitglieder als Vorstand + stimmlose Fördermitglieder).
Früher führte die reine Mittelbeschaffung für andere Organisationen oft zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Seit der Einführung des § 40a BAO ist die Mittelweitergabe an begünstigte Empfängerkörperschaften (Spendensammelvereine nach § 40a Z 1 BAO) sowie das Erbringen von Dienstleistungen an andere gemeinnützige Rechtsträger zu Selbstkosten (§ 40a Z 2 BAO) abgabenrechtlich ausdrücklich zulässig und steuerbegünstigt.
Österreich (insbesondere Wien) ist ein beliebter Standort für internationale Nichtregierungsorganisationen. Ein nach ausländischem Recht (z. B. EU/EWR) gegründeter Verein ist in Österreich rechtsfähig. Verlegt ein österreichischer Verein seinen Hauptverwaltungssitz dauerhaft ins Ausland, verliert er nach der Rechtsprechung des VfGH grundsätzlich seine VerG-Rechtspersönlichkeit.
Exakt zwei ordentliche Mitglieder bilden den Vorstand (Obmann und Kassier zur Erfüllung des Vier-Augen-Prinzips nach § 5 Abs. 3 VerG). Alle weiteren Unterstützer werden als außerordentliche Fördermitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen. Dadurch halten die Gründer dauerhaft 100 % der Stimmrechte. Bei rein ehrenamtlicher Tätigkeit ohne Angestellte entfällt die Arbeitgeberhaftung (§ 9 BAO / § 67 ASVG inaktiv) und es greift das Ehrenamtsprivileg (§ 24 Abs. 1 VerG).
Der Förderverband bietet angehenden Vereinsgründerinnen und -gründern eine professionelle Beratung und Begleitung. Er stellt rechtssichere, mit der Finanzverwaltung und den Vereinsbehörden abgestimmte Musterstatuten bereit, prüft Statutenentwürfe vor der Einreichung (Gemeinnützigkeits-Pre-Check) und unterstützt bei der optimalen Wahl der Vereinsform.
Quellen
Die folgende Matrix stellt alle im österreichischen Recht relevanten Vereins- und Untergliederungsformen anhand ihrer wesentlichen rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Merkmale gegenüber:
| Kriterium | Ideeller Verein (VerG 2002) | Wirtschaftl. Alt-Verein | Zweigverein (§ 1 Abs. 4) | Sektion / Zweigstelle | Dachverband / Verband |
| Rechtspersönlichkeit | Ja, eigene juristische Person | Ja, jur. Person (Bestandsschutz) | Ja, eigene juristische Person | Nein, unselbständige Teileinheit | Ja, eigene juristische Person |
| Gründung / Bestand | Ab 2 Personen möglich | Seit 1.1.2000 verboten | Ab 2 Personen; braucht Hauptverein | Beschluss des Gesamtvereins | Zusammenschluss von Vereinen |
| Gewinnorientierung | Nein (Nebenzweck zulässig) | Ja, Erwerb/Gewinn zugelassen | Nein (trägt Ziele des Hauptvereins) | Nein (Teileinheit des Vereins) | Nein, Interessenförderung |
| Steuerl. Gemeinnützigkeit | Ja (bei Erfüllung §§ 34 ff. BAO) | Nein, voll steuerpflichtig | Ja, eigenes Steuersubjekt | Nein, Zurechnung zum Verein | Ja, wenn Untervereine begünstigt |
| Eigenes Steuersubjekt | Ja | Ja | Ja | Nein (Zurechnung zum Hauptverein) | Ja |
| KöSt-Freibetrag (€ 10.000) | Ja, steht Verein zu | Nein | Ja, steht Zweigverein separat zu | Nein, nur 1x für Gesamtverein | Ja, steht Verband separat zu |
| Vertretung & Haftung | Vorstand haftet; Trennungsprinzip | Vorstand / Mitglieder haften | Eigener Vorstand haftet | Vorstand des Gesamtvereins haftet | Verbandsvorstand haftet |
| Eintragung ZVR | Ja, eigener ZVR-Auszug | Ja, historische Evidenz | Ja, eigener ZVR-Auszug | Nein, kein eigener ZVR-Auszug | Ja, eigener ZVR-Auszug |
| Typischer Zweck | Sport, Kultur, Soziales, Bildung | Gewerbliche Alt-Einkaufsvereine | Orts- & Bezirksgruppen | Sparten im Sportverein (z. B. Ski) | Dachorganisationen (ÖFB etc.) |
Quellen