Grundlagen Steuerlast
Statuten & Abgabenlast
Vereinsaktivitäten unterliegen der Umsatzsteuer, sobald der Verein als Unternehmer im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt tätig wird (z. B. Kursangebote, Ticketverkauf, Kantine, Sponsoring). Reine Einnahmen im ideellen Bereich – wie echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und echte Subventionen – sind mangels Gegenleistung nicht umsatzsteuerbar. Unechte Mitgliedsbeiträge hingegen sind Entgelte für konkrete Gegenleistungen und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Im österreichischen Umsatzsteuerrecht (§ 2 UStG 1994) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Auch ein gemeinnütziger Verein wird umsatzsteuerlich zum Unternehmer, wenn er Leistungen erbringt und dafür eine Gegenleistung (Entgelt) erhält. Das Steuerrecht unterteilt das Handeln des Vereins in vier abgabenrechtliche Bereiche:
Die Abgrenzung bei Mitgliedsbeiträgen:
Werden „Tagesmitgliedsbeiträge“ oder kurzfristige Sonderbeiträge erhoben, die im Wesentlichen nur den Zutritt zu einer konkreten Veranstaltung ermöglichen, stuft die Finanzverwaltung diese steuerrechtlich als unechte Mitgliedsbeiträge (Eintrittsgelder) ein. Diese unterliegen voll der Umsatzsteuer.
Der häufigste Irrtum von Vereinsvorständen besteht in der Annahme, dass alle Zahlungen von Mitgliedern automatisch steuerfreie Mitgliedsbeiträge sind. Sobald das Beitragsmodell so gestaltet ist, dass Mitglieder eine konkrete Gegenleistung erhalten, die Nicht-Mitgliedern nur gegen ein Entgelt zugänglich ist, handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige unechte Mitgliedsbeiträge.
In der Praxis empfiehlt es sich, in den Statuten und Beitragsordnungen klar festzuhalten, dass Mitgliedsbeiträge reine Förder- und Gemeinschaftsbeiträge darstellen. Werden Mitgliedern Vergünstigungen gewährt (z. B. verbilligte Kursgebühren), sollte der Beitrag aufgeteilt werden: ein echter Beitragsanteil für die Mitgliedschaft und ein unechter, umsatzsteuerbarer Entgeltsanteil für die konkrete Inanspruchnahme der Leistung.
Quellen