Recht & Sicherheit
Analyse und systematischer Vergleich der persönlichen Haftung für Vereine, die in einer geschlossenen Struktur und ohne Angestellte arbeiten.
Für vertragliche Verbindlichkeiten (Mieten, Verträge) haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen (Trennungsprinzip nach § 23 VerG). Die beiden ordentlichen Mitglieder haften im Außenverhältnis grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Im Innenverhältnis gegenüber dem Verein haftet der Vorstand für Pflichtverletzungen nach § 24 VerG, ist jedoch als unentgeltlicher (ehrenamtlicher) Funktionär gesetzlich geschützt: Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; für leichte Fahrlässigkeit haftet er im Innenverhältnis nicht.
Im österreichischen Vereinsrecht gilt auch für kleine, geschlossene Strukturen das zivilrechtliche Trennungsprinzip gemäß § 23 VerG. Da der Verein als eigenständige juristische Person agiert, haftet für vertragliche Pflichten (z. B. die Anmietung von Ausstellungsräumen oder die Bestellung von Handwerksmaterialien) ausschließlich der Verein mit seinem eigenen Vermögen. Das Privatvermögen der beiden ordentlichen Mitglieder (die gleichzeitig den Vorstand bilden) bleibt für diese Vereinsschulden vollkommen unangetastet.
Eine persönliche Haftung der beiden Vorstände im Außenverhältnis gegenüber Dritten tritt nur in engen Ausnahmefällen ein:
Die wesentlichen materiellen und formalen Voraussetzungen gliedern sich wie folgt:
Im Innenverhältnis (Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein) schützt das gesetzliche Ehrenamtsprivileg des § 24 Abs. 1 VerG die beiden Vorstände umfassend, da sie unentgeltlich tätig sind. Verursacht ein Vorstand dem Verein durch eine Fehlentscheidung oder ein Missgeschick einen Schaden, haftet er dem Verein gegenüber nur dann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit (z. B. ein einfacher Rechenfehler in der Buchführung oder das Vergessen einer Frist ohne gravierende Begleitumstände) ist die persönliche Haftung gegenüber dem Verein gesetzlich ausgeschlossen.
Da der Verein aus exakt zwei ordentlichen Mitgliedern besteht, die auch den gesamten Vorstand (Vier-Augen-Prinzip) bilden, ist eine Haftungsklage des Vereins gegen einen der beiden Vorstände in der Praxis nahezu ausgeschlossen, da hierzu ein gemeinsamer Beschluss der beiden einzigen Mitglieder erforderlich wäre. Relevanz erlangt die Innenhaftung daher fast nur dann, wenn der Verein zahlungsunfähig wird und ein externer Insolvenzverwalter die Ansprüche des Vereins gegen die Vorstände prüft und einklagt.
Quellen
Da der Verein keine Angestellten beschäftigt und ausschließlich mit ehrenamtlichen Mitarbeitern arbeitet, hat er keine Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer) und keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die typischen Arbeitgeber-Haftungsrisiken nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG entfallen für die beiden Vorstände vollständig. Es besteht kein Kontakt und kein laufendes Meldeverfahren mit den Gesundheitskassen (ÖGK) oder dem Finanzamt als Arbeitgeber.
In herkömmlichen Vereinen mit angestelltem Personal stellt die persönliche Haftung der Vertreter für nicht abgeführte Lohnabgaben (Lohnsteuer) und Sozialversicherungsbeiträge (ASVG-Pflichtbeiträge) das weitaus größte zivilrechtliche Risiko für das Privatvermögen der Vorstände dar. Im Rahmen der Vertreterhaftung nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG haften Vorstände bei schuldhafter Pflichtverletzung (hierzu reicht bereits leichte Fahrlässigkeit) unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, wenn diese Abgaben beim Verein uneinbringlich werden.
Durch Ihre Entscheidung, den Verein ohne Angestellte und ausschließlich mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zu führen, entgeht der Vorstand diesen Haftungsfallen vollständig:
Die wesentlichen materiellen und formalen Voraussetzungen gliedern sich wie folgt:
Wichtige abgabenrechtliche Restrisiken für den mitarbeiterlosen Verein: Obwohl die Arbeitgeberhaftung wegfällt, bleibt der Vorstand für die allgemeinen steuerlichen Pflichten des Vereins nach § 80 BAO verantwortlich. Sollte der Verein beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen (z. B. durch größere Sponsoringverträge oder den Verkauf von Waren über der Kleinunternehmergrenze von jährlich € 35.000,– bzw. ab 2025 € 55.000,–) oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinne in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaften, muss der Vorstand diese Steuern ordnungsgemäß erklären und abführen. Unterlässt er dies schuldhaft und werden diese Steuern beim Verein uneinbringlich, greift die persönliche Haftung nach § 9 BAO für diese spezifischen Steuern (z. B. Umsatzsteuer).
Quellen
Auch ein mitarbeiterloser Kleinstverein unterliegt der Insolvenzordnung (IO). Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (ohne positive Fortführungsprognose) ein, müssen die beiden Vorstände unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 69 Abs. 2 IO). Bei schuldhafter Verzögerung (Konkursverschleppung) haften die Vorstandsmitglieder den Gläubigern persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (§ 69 Abs. 3 IO).
Die Insolvenzordnung unterscheidet nicht zwischen Großvereinen mit hunderten Mitarbeitern und kleinen, rein ehrenamtlich geführten Vereinen. Sobald ein Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, treffen das Leitungsorgan (hier die beiden einzigen Vorstandsmitglieder gemeinsam) bei finanzieller Notlage die strengen insolvenzrechtlichen Pflichten.
Da Ihr Verein keine Mitarbeiter beschäftigt, fallen die typischen insolvenzrechtlichen Auslöser im Personalbereich (wie rückständige Gehälter, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge oder Kündigungsentschädigungen) vollständig weg. Eine Insolvenz kann bei einem rein ehrenamtlichen Kleinstverein daher nur durch vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten ausgelöst werden, beispielsweise durch: – Unbezahlbare Mietrückstände für Vereinsräumlichkeiten. – Offene Forderungen von Lieferanten oder Dienstleistern (z. B. Druckkosten für Broschüren, IT-Dienstleistungen oder Sachmittelkäufe). – Schadenersatzforderungen nach Unfällen oder Sachschäden bei Vereinsaktivitäten, sofern diese nicht durch eine ausreichende Versicherung gedeckt sind.
Sobald der Verein zahlungsunfähig ist (seine fälligen Schulden dauerhaft nicht mehr begleichen kann) oder überschuldet ist (die Schulden das Vermögen übersteigen und keine positive Fortbestehungsprognose vorliegt), müssen die beiden Vorstände gemeinsam innerhalb von maximal 60 Tagen den Insolvenzantrag beim Konkursgericht stellen.
Wird dieser Antrag schuldhaft verzögert, haften die Vorstandsmitglieder persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für den daraus resultierenden Schaden:
Die wesentlichen materiellen und formalen Voraussetzungen gliedern sich wie folgt:
Quellen